Der Fähigkeitenkatalog in der Grundfähigkeitsversicherung

Fähigkeitenkatalog Grundfähigkeitsversicherung
Fähigkeitenkatalog in der Grundfähigkeitsversicherung

Handwerker, Fitnesstrainer, Bauarbeiter,  Pflegekräfte und viele andere Berufe und Berufsgruppen müssen bei ihrer beruflichen Tätigkeit vollen Körpereinsatz zeigen. Eine Beeinträchtigung ihrer grundlegenden Fähigkeiten würde sie besonders hart treffen.

Der Verlust der Arbeitskraft ist ohnehin für alle Menschen ein existenzielles Risiko. Daher gehört die entsprechende Absicherung in jedes Versicherungsportfolio und wird auch von Verbraucherschützern empfohlen.

Jedoch kann nicht jeder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Denn bei einigen Berufen sind die BU-Kosten verhältnismäßig teuer. Die Folge ist, dass sich manche Menschen die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leisten können.

Des Weiteren können viele Personen wegen ihres Gesundheitszustands keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, weil sie abgelehnt werden oder nur mit einem sog. Leistungsausschluss einen Vertrag bekommen.

Die Grundfähigkeitsversicherung (GF-Versicherung) ist aber für viele dieser Menschen eine interessante und sinnvolle Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte angestellt oder selbstständig ist.

Die Grundfähigkeiten im Fähigkeitenkatalog

Die Grundlage der Grundfähigkeitsversicherung ist der sog. Fähigkeitenkatalog. In diesem sind die abgesicherten Fähigkeiten, also die Grundfähigkeiten enthalten. Wenn Sie eine oder mehrere dieser Fähigkeiten nicht mehr haben, erhalten Sie die Leistung aus der Grundfähigkeitsversicherung.

Folgende Unterteilung der Grundfähigkeiten wird in der Regel vorgenommen:

  • Motorische Grundfähigkeiten
    • Grundfähigkeit Gehen
    • Grundfähigkeit Treppensteigen
    • Grundfähigkeit Knien
    • Grundfähigkeit Bücken
    • Grundfähigkeit Stehen
    • Grundfähigkeit Sitzen
    • Grundfähigkeit Gebrauch der Arme
    • Grundfähigkeit Heben und Tragen
    • Grundfähigkeit Schieben
    • Grundfähigkeit Ziehen 
  • Feinmotorische Grundfähigkeiten
    • Grundfähigkeit Gebrauch der Hände
    • Grundfähigkeit Schreiben
    • Grundfähigkeit Greifen und Halten
    • Grundfähigkeit Benutzung einer Tastatur und Fingerfertigkeit
  • Sensorische Grundfähigkeiten
    • Grundfähigkeit Sehen
    • Grundfähigkeit Hören
    • Grundfähigkeit Sprechen
    • Grundfähigkeit Gleichgewichtssinn
    • Grundfähigkeit Riechen
    • Grundfähigkeit Schmecken
    • Grundfähigkeit Tastsinn
  • Intellektuelle Grundfähigkeiten
    • Allgemeine intellektuelle Grundfähigkeiten
    • Kommunikative Grundfähigkeiten
  • Sonstige Grundfähigkeiten
    • Grundfähigkeit Fahrerlaubnis PKW
    • Grundfähigkeit Fahrradfahren
    • Grundfähigkeit Benutzung des öffentlichen Nachverkehrs
    • Grundfähigkeit Bildschirmtätigkeit
    • Grundfähigkeit Smartphone Benutzung
    • Grundfähigkeit Nutzung von Atemschutzgeräten

 

Je nach Tarif unterscheiden sich hierbei die Voraussetzungen.

In manchen GF-Tarifen reicht es, wenn Sie nur 1 der Fähigkeiten nicht mehr haben, damit Sie die Leistung erhalten und in anderen GF-Tarifen müssen bspw. 3 der Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sein. Im Folgenden sehen Sie eine beispielhafte Auflistung von versicherten Grundfähigkeiten mitsamt der zugehörigen Beschreibung und Leistungsvoraussetzung.

  • Geistige Fähigkeiten
    • Ihre geistige Leistungsfähigkeit (wie z. B. Gedächtnis, Konzentration oder Aufmerksamkeit) ist so schwer gestört, dass Sie alltagsrelevante Tätigkeiten nicht mehr ausüben können.
  • Orientierung
    • Sie sind nicht mehr in der Lage, alltagsrelevante Tätigkeiten auszuüben, weil Sie sich nicht mehr zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientieren können.
  • Gleichgewichtssinn
    • Ihr Gleichgewichtssinn ist dermaßen gestört, dass ein Besteigen von Leitern bzw. Gerüsten nicht mehr ohne stark erhöhte Unfallgefahr möglich ist.
  • Hören
    • Bei Ihnen liegt auf beiden Seiten ein Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel vor.
  • Sprechen
    • Ihre Sprechfähigkeit oder sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist nach abgeschlossenem Spracherwerb so weit eingeschränkt, dass Sie nicht mehr mittels Sprache mit Ihrer Umwelt kommunizieren können, da Sie keine verständlichen Worte mehr formen können.
  • Sehen
    • Ihr Sehvermögen ist so stark eingeschränkt, dass auf jedem Auge nur noch ein Restsehvermögen von höchstens 5 Prozent oder eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum besteht.
  • Treppensteigen
    • Sie sind nicht mehr selbstständig in der Lage, 12 Treppenstufen mit üblicher Stufenhöhe hinauf- und hinabzusteigen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute machen zu müssen.
  • Stehen
    • Selbst mit Veränderung der Körperhaltung schaffen Sie es nicht mehr, zehn Minuten lang auf festem und ebenem Boden zu stehen, ohne sich abzustützen.
  • Sitzen
    • Sie sind nicht in der Lage, 20 Minuten ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen.
  • Knien und Bücken
    • Es ist Ihnen nicht möglich, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um mit den Fingern den Boden zu berühren und sich danach wieder aufzurichten.
  • Gehen
    • Sie sind nicht in der Lage, in 20 Minuten selbstständig eine Strecke von 400 Metern über einen festen und ebenen Boden gehend zurückzulegen.
  • Heben und Tragen
    • Sie schaffen es nicht, mit dem linken oder rechten Arm einen zwei Kilogramm schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und ihn fünf Meter auf festem und ebenem Boden zu tragen.
  • Hände gebrauchen
    • Sie können mit der linken oder rechten Hand eine Flasche mit Schraubverschluss, welche bereits einmal geöffnet wurde, nicht öffnen und wieder verschließen.
  • Arme gebrauchen
    • Sie sind nicht mehr in der Lage, beide Hände gleichzeitig hinter den Kopf zu bewegen und dabei den Nacken zu berühren sowie beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen.
  • Eigenverantwortliches Handeln
    • Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung anhand eines psychiatrischen Gutachtens ist für mindestens zwölf Monate ununterbrochen ein Betreuer für Sie bestellt worden. Die Notwendigkeit der Betreuung ist durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses sowie des maßgeblichen ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.
  • Auto fahren
    • Sie besitzen nicht mehr die Erlaubnis zum Führen eines PKW. Die Fahrerlaubnis muss nachweislich aus gesundheitlichen Gründen entzogen worden sein. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten muss dies bestätigen.

 

 

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